Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Bedingungen
März 2023
1. Allgemeine Bedingungen
Nachstehende Bedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich rechtlichen Sondervermögen. Lieferungen erfolgen – unabhängig vom Auftragswert – ausschließlich zu den nachstehenden Lieferbedingungen. Einkaufsbedingungen oder sonstige Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn sie schriftlich von JUMBO bestätigt werden. Ist der Besteller ein Großhändler, ist er verpflichtet, nur an den Einzelhandel zu liefern und ist der Besteller ein Einzelhändler, ist er verpflichtet, nur an den Endverbraucher zu verkaufen. Diese Bedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist, sofern sie dem Besteller bereits zugegangen sind.
2. Lieferung
Lieferungen erfolgen freibleibend oder nach Absprache mit dem Besteller. Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen und der Zahlung, soweit diese vereinbart ist (Vorkasse). Mit Meldung der Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist als eingehalten, wenn sich die Versendung ohne Verschulden des Lieferers verzögert oder unmöglich ist. Angemessene Teillieferungen sowie zumutbare Abweichungen von den Bestellmengen sind zulässig. Wird eine vereinbarte Lieferfrist nicht eingehalten, so ist, falls JUMBO nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat, unter Ausschluss weiterer Ansprüche der Besteller nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Ein Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn sich der Besteller selbst in Annahmeverzug befindet. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten. Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungsgrößen und Abnahmeterminen kann JUMBO spätestens drei Monate nach Vertragsabschluss eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb von drei Wochen nach, ist JUMBO berechtigt, eine 2-wöchige Nachfrist zu setzen. Nach deren Ablauf ist JUMBO berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen JUMBO, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrage ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung oder unvorhersehbare, unvermeidliche Umstände, z.B. Betriebsstörungen gleich, die JUMBO die rechtzeitige Lieferung trotz zumutbarer Anstrengungen unmöglich machen; den Nachweis darüber hat JUMBO zu führen. Dies gilt auch, wenn die vorgenannten Behinderungen während eines Verzuges oder bei einem Unterlieferanten eintreten. Der Besteller kann JUMBO auffordern, innerhalb von zwei Wochen zu erklären, ob er zurücktreten will oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern will. Erklärt sich JUMBO nicht, kann der Besteller vom nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten. JUMBO wird den Besteller unverzüglich benachrichtigen, wenn ein Fall höherer Gewalt eintritt. Er hat Beeinträchtigungen des Bestellers so gering wie möglich zu halten.
3. Gefahrübergang
Die Gefahr der Lieferung geht mit Absendung der Ware bei JUMBO oder dem jeweiligen Auslieferungslager auf den Kunden über. Dies gilt auch für Teillieferungen.
4. Preise
JUMBO berechnet die Preise nach Maßgabe der für die einzelnen Produktgruppen jeweils gültigen Preisliste. Für Sonderprojekte gelten die jeweils vereinbarten und von JUMBO schriftlich bestätigten Preise. Soweit von JUMBO nicht anders schriftlich bestätigt, gelten die angegebenen Preise ab Ratingen bzw. ab Auslieferungslager und schließen Mehrwertsteuer, Porto, Verpackung und Wertversicherung nicht ein. Die Verpackung wird zu Selbstkosten in Rechnung gestellt. Verpackungen und Versand erfolgen nach bestem Ermessen von JUMBO.
5. Zahlungsbedingungen
Rechnungen von Jumbo sind – soweit nicht anders vereinbart – 30 Tage nach Rechnungsstellung netto zu bezahlen. Erstmalige Belieferung von Neukunden erfolgt ausschließlich gegen Vorauskasse, Bankbürgschaft oder Erstattung einer Bearbeitungsgebühr (abhängig vom Auftragsvolumen).
6. Gewährleistung und Mängelrüge
Mängelrügen sind unverzüglich schriftlich geltend zu machen. Bei versteckten Mängeln ist die Rüge unverzüglich nach Feststellung zu erheben. In beiden Fällen verjähren, soweit nicht anderes vereinbart, alle Mängelansprüche 12 Monate nach Gefahrübergang. Soweit das Gesetz längere Fristen vorschreibt, gelten diese. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl von JUMBO nachzubessern oder neu zu liefern, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist JUMBO unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum von JUMBO. Zur Vornahme aller JUMBO notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit JUMBO die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls ist JUMBO von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei JUMBO sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von JUMBO Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden Kosten trägt JUMBO – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes und Verpackung. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn JUMBO – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhaftes Zusammensetzen (Montage) bzw. Ingebrauchnahme durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Verwendung oder Wartung, ungeeigneter Einsatz. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung für JUMBO für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung von JUMBO vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes. Wenn JUMBO den Kunden außerhalb seiner Vertragsleistung beraten hat, haftet JUMBO für die Funktionsfähigkeit und die Eignung des Liefergegenstandes nur bei ausdrücklicher vorheriger Zusicherung. Erfährt der Besteller, dass durch die von JUMBO gelieferte Ware eine Schutzrechtsverletzung bei einem Dritten eintreten könnte, ist der Besteller verpflichtet, JUMBO dies unverzüglich mitzuteilen. Dasselbe gilt für den Fall, dass als Folge eines Verbrauchsgüterkaufs der Besteller in Regress genommen wird (§ 478 BGB).
7. Sonstige Haftung
Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden von JUMBO infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gilt unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Kunden die nachfolgende Regelung. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet JUMBO aus welchen Rechtsgründen auch immer nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, bei Mängeln, die arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert wurde, bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet JUMBO auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Falle begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
8. Eigentumsvorbehalt
Das Eigentum an den gelieferten Waren bleibt zur Sicherung aller Ansprüche vorbehalten, die uns aus der gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverbindung bis zum Ausgleich aller Salden gegen den Besteller und seine Konzerngesellschaften zustehen. Das Eigentum erstreckt sich auf die durch Verarbeitung der Vorbehaltsware entstehende neue Sache. Der Besteller stellt die neue Sache unter Ausschluss des eigenen Eigentumserwerbs für JUMBO her und verwahrt sie für JUMBO. Hieraus erwachsen dem Besteller keine Ansprüche gegen JUMBO. Bei einer Verarbeitung unserer Vorbehaltsware mit Waren anderer Lieferanten, deren Eigentumsrechte sich ebenfalls an der neuen Sache fortsetzen, erwirbt JUMBO zusammen mit diesen Lieferanten – unter Ausschluss eines Miteigentumserwerbs des Bestellers – Miteigentum an der neuen Sache, wobei der Miteigentumsanteil von JUMBO dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zu dem Gesamtrechnungswert aller mitverarbeiteten Vorbehaltswaren entspricht. Der Besteller tritt bereits jetzt seine Forderungen aus der Veräußerung von Vorbehaltsware aus unseren gegenwärtigen und künftigen Warenlieferungen mit sämtlichen Nebenrechten im Umfang unseres Eigentumsanteils zur Sicherung an JUMBO ab. Bei Verarbeitung im Rahmen eines Werksvertrages wird die Werklohnforderung in Höhe des anteiligen Betrages unserer Rechnung für die mitverarbeitete Vorbehaltsware schon jetzt an uns abgetreten. Solange der Besteller seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung an uns ordnungsgemäß nachkommt, darf er über die in unserem Eigentum stehende Ware im ordentlichen Geschäftsgang verfügen und die an uns abgetretenen Forderungen selbst einziehen. Bei Zahlungsverzug oder begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers sind wir JUMBO berechtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen und die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Scheck-/Wechselzahlungen gelten erst nach Einlösung durch den Besteller als Erfüllung. Hinsichtlich der Vereinbarung von Eigentumsvorbehaltsrechten gilt ausschließlich deutsches Recht.
9. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Der Besteller ist zur Aufrechnung nur mit solchen Forderungen berechtigt, die von JUMBO anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Das gleiche gilt für die Ausübung von Leistungsverweigerungsund Zurückbehaltungsrechten im Hinblick auf den jeweils zugrundeliegenden Anspruch des Bestellers.
10. Vertragsänderung
Vertragliche Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch JUMBO.
11. Sonstiges
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Fürth als Hauptsitz von JUMBO. JUMBO behält sich das Recht vor, nach seiner Wahl den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen. Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Klauseln unwirksam sein oder werden, ist davon die Wirksamkeit der übrigen Klauseln nicht berührt. Unwirksame oder nicht durchführbare Klauseln sind durch solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlich angestrebten Zweck der entfallenen Klausel am nächsten kommt. Im Rahmen der Geschäftsbeziehung werden Daten über Besteller und Lieferanten gespeichert und verarbeitet.